ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
RAILLIGHTING B.V.
Artikel 1: Anwendbarkeit
1.1. Raillighting B.V. wird in diesen Bedingungen als der Auftragnehmer bezeichnet. Die Gegenpartei wird als Auftraggeber bezeichnet.
1.2. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, die Raillighting abgibt, auf alle Verträge, die sie abschließt, und auf alle sich daraus ergebenden Verträge, soweit Raillighting der Auftragnehmer ist.
1.3. Bei Widersprüchen zwischen einer Bestimmung aus dem abgeschlossenen Vertrag und diesen Bedingungen hat die Bestimmung aus dem Vertrag Vorrang.
Artikel 2: Angebote
2.1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich und widerruflich,
auch die Angebote, die eine Annahmefrist enthalten. Der Auftragnehmer hat das Recht, sein Angebot bis zwei Werktage nach dem Tag, an dem die Annahme bei ihm eingegangen ist, zu widerrufen.
2.2. Die vom Auftragnehmer im Angebot genannten Preise sind in Euro angegeben, ohne Umsatzsteuer und andere staatliche Abgaben oder Steuern. Die Preise verstehen sich außerdem ohne Reise-, Aufenthalts-, Verpackungs-, Lager- und Transportkosten, Kosten für das Laden, Stauen, Entladen und die Mitwirkung bei Zollformalitäten.
2.3. Sofern nicht anders angegeben, gehören nicht zum Angebot:
Erd-, Pfahl-, Hack-, Abbruch-, Fundament-, Zimmerer-, Stuckateur-, Maler-, Tapezierer-, Reparaturarbeiten oder sonstige Bauarbeiten;
- die Herstellung von Anschlüssen für Gas, Wasser, Strom, Internet oder andere infrastrukturelle Einrichtungen;
Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung von Schäden, Diebstahl oder Verlust am oder in der Nähe des Arbeitsplatzes;
die Entsorgung von Materialien, Erde, Baustoffen oder Abfällen;
vertikaler und horizontaler Transport.
Artikel 3: Geheimhaltung
3.1. Alle vom Auftragnehmer oder in dessen Auftrag an den Auftraggeber übermittelten Informationen (wie Angebote, Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen und Know-how) sind in jeglicher Art und in jeglicher Form vertraulich. Der Auftraggeber wird diese Informationen ausschließlich für die Ausführung des Vertrags verwenden. Er wird die Informationen nicht veröffentlichen oder vervielfältigen.
3.2. Verstößt der Auftraggeber gegen eine Verpflichtung aus Absatz 1, schuldet er pro Verstoß eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 €. Der Auftragnehmer kann diese Vertragsstrafe zusätzlich zu einem gesetzlichen Schadensersatzanspruch geltend machen.
3.3. Der Auftraggeber muss die Informationen aus Absatz 1 auf erste Aufforderung innerhalb innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist nach Wahl des Auftragnehmers zurückgeben oder auf eine vom Auftragnehmer zu bestimmende Weise vernichten, ohne in irgendeiner Form eine Kopie behalten zu dürfen. Bei Verstößen gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 € pro Tag. Der Auftragnehmer kann diese Vertragsstrafe zusätzlich zu Schadensersatzansprüchen gemäß dem Gesetz geltend machen.
Artikel 4: Empfehlungen und bereitgestellte Informationen
4.1. Der Auftraggeber kann keine Rechte aus Beratungen und Informationen des Auftragnehmers ableiten, die sich nicht auf den Auftrag beziehen.
4.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen zur Verfügung stellt, darf der Auftragnehmer bei der Abgabe eines Angebots und der Ausführung des Vertrags von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen.
4.3. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, auf eventuelle Unrichtigkeiten im Auftrag, Mängel und Ungeeignetheit von Sachen, die vom Auftraggeber stammen, sowie Fehler oder Mängel in den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Leistungsverzeichnissen oder Ausführungsvorschriften hinzuweisen oder selbstständig Nachforschungen anzustellen.
4.4. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei im Zusammenhang mit (der Nutzung von) Informationen, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen bereitgestellt wurden. Darunter fallen unter anderem Empfehlungen, Anweisungen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe, Materialien, Marken, Muster und Modelle. Der Auftraggeber ersetzt dem Auftragnehmer alle entstandenen Schäden. Dazu gehören auch die gesamten Kosten der Verteidigung.
Artikel 5: Lieferzeit
5.1. Alle Lieferzeiten, einschließlich der in diesen Bedingungen enthaltenen Angaben zu Liefertermin, -woche, -monat, -frist oder Ausführungszeitraum, sind unverbindlich.
5.2. Die Lieferfrist gilt nur, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer rechtzeitig alle kaufmännischen und technischen Details vereinbart haben, alle Informationen, darunter endgültige und genehmigte Zeichnungen und dergleichen, dem Auftragnehmer vorliegen, alle vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Sachen beim Auftragnehmer eingegangen sind, die vereinbarte (Teil-)Zahlung rechtzeitig eingegangen ist und die übrigen Bedingungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt sind. Wenn die Lieferfrist nicht mehr gilt, kann der Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Planung eine neue Lieferfrist festlegen.
5.3. Die Lieferfrist gilt nicht mehr, wenn andere Umstände vorliegen, die dem Auftragnehmer bei der Angabe der Lieferfrist nicht bekannt waren und die zu Lasten und auf Risiko des Auftraggebers gehen, darunter Änderungen des Auftrags, Mehr- oder Minderarbeit oder eine Aussetzung durch den Auftragnehmer. Wenn die Lieferfrist nicht mehr gilt, kann der Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Planung eine neue Lieferfrist festlegen.
5.4. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle Kosten und Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund einer Änderung der Lieferzeit gemäß Absatz 2 und Absatz 3 entstehen, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist.
5.5. Eine Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Auftraggeber nicht zu Schadenersatz oder zur vollständigen oder teilweisen Auflösung des Vertrags. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter aufgrund einer Überschreitung der Lieferfrist frei.
Artikel 6: Lieferung und Gefahrenübergang
6.1. Die Lieferung erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftragnehmer die Ware an seinem Betriebsstandort dem Auftraggeber zur Verfügung stellt und ihm dies mitgeteilt hat. Ab diesem Zeitpunkt geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
6.2. Wenn der Auftragnehmer nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Auftraggebers den Transport ganz oder teilweise übernimmt oder der Auftraggeber dabei behilflich ist (z. B. bei Lagerung, Verladung, Stauen oder Entladen), erfolgt dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat sich gegen diese Risiken zu versichern.
6.3. Wenn nach der Lieferung ein Transport durch, oder im Namen des Auftraggebers, erfolgt und der Auftragnehmer über (Transport-)Dokumente verfügen muss, die sich im Besitz des Auftraggebers befinden, muss der Auftraggeber diese Dokumente dem Auftragnehmer auf erstes Anfordern und kostenlos zur Verfügung stellen.
6.4. Im Falle eines Umtauschs und wenn der Auftraggeber die umzutauschende Sache bis zur Lieferung der neuen Sache in seinem Besitz behält, verbleibt das Risiko für die umzutauschende Sache beim Auftraggeber, bis er diese dem Auftragnehmer übergeben hat. Kann der Auftraggeber die auszutauschende Sache nicht in dem Zustand liefern, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befand, kann der Auftragnehmer den Vertrag ganz oder teilweise auflösen.
Artikel 7: Preisänderung
Der Auftragnehmer kann eine Erhöhung der kostenbestimmenden Faktoren, die nach Vertragsabschluss eingetreten ist, an den Auftraggeber weitergeben. Der Auftraggeber hat die Preiserhöhung auf erste Aufforderung des Auftragnehmers zu zahlen.
Artikel 8: Höhere Gewalt
8.1. Wenn der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen aufgrund von Umständen, die außerhalb seiner tatsächlichen Kontrolle liegen, nicht nachkommen kann, kann ihm dies nicht angelastet werden und es liegt ein Fall höherer Gewalt vor. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer nicht für den Schaden, den der Auftraggeber dadurch erleidet. Der Auftraggeber ist, vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 4 dieses Artikels, in diesem Fall auch nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen.
8.2. Zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Umständen zählen in jedem Fall (Bürger-)Krieg(sgefahr), Terrorismus, Aufruhr, Ausbrüche von Infektionskrankheiten und die daraus resultierenden staatlichen Maßnahmen oder Empfehlungen, Naturkatastrophen, extreme Wetterbedingungen, Import- oder Handelsbeschränkungen, Explosionen, Brände, Wasserschäden, Sabotage, Cyberkriminalität, Störungen der digitalen Infrastruktur, Störungen in der Energieversorgung, (teilweiser) Verlust, Diebstahl oder Abhandenkommen von Werkzeugen, Materialien oder Informationen, Defekte an Maschinen, Straßenblockaden, Blockaden von Schienen- und Wasserwegen oder Flughäfen, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen, Personalmangel und die Tatsache, dass vom Auftragnehmer beauftragte Dritte wie Lieferanten, Subunternehmer und Transportunternehmen oder andere Parteien, von denen der Auftragnehmer abhängig ist, ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen.
8.3. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er durch höhere Gewalt vorübergehend daran gehindert ist, seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber zu erfüllen. Nach Beendigung der Situation höherer Gewalt erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtungen, sobald es seine Planung zulässt.
8.4. Liegt höhere Gewalt vor und ist die Erfüllung dauerhaft unmöglich oder wird sie unmöglich, oder hat die vorübergehende Situation höherer Gewalt länger als sechs Monate gedauert, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise aufzulösen. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, jedoch nur für den Teil der Verpflichtungen, der vom Auftragnehmer noch nicht erfüllt wurde.
8.5. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Ersatz des aufgrund der höheren Gewalt, der Aussetzung oder der Auflösung im Sinne dieses Artikels entstandenen, oder noch entstehenden, Schadens.
Artikel 9: Mehrarbeit
Mehrarbeit wird auf der Grundlage der Preise berechnet, die beim Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Ausführung der Mehrarbeit gelten. Der Auftraggeber hat den Preis für die Mehrarbeit auf erste Aufforderung des Auftragnehmers zu zahlen.
Artikel 10: Ausführung des Werkes
10.1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Auftragnehmer das Werk sicher, ungestört, ununterbrochen und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann. Der Auftraggeber sorgt auf eigene Kosten und eigenes Risiko in jedem Fall dafür, dass
alle für die Ausführung des Werkes erforderlichen Genehmigungen, Ausnahmegenehmigungen und sonstigen Bescheide rechtzeitig eingeholt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf erstes Anfordern eine Kopie der vorgenannten Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
er den Auftragnehmer schriftlich und rechtzeitig über alle am Standort geltenden (Sicherheits-)Vorschriften informiert;
dem Auftragnehmer bei der Ausführung des Werkes die erforderlichen Hilfskräfte, Werkzeuge und Versorgungsleistungen (wie Gas, Wasser, Strom, Internet, für eventuell erforderliche Transporte geeignete Zufahrtswege, Hebe- und Krananlagen, sanitäre Einrichtungen und ein abschließbarer trockener Lagerraum) zur Verfügung stehen;
alle für die Ausführung des Werkes erforderlichen und nicht zum Vertrag gehörenden Arbeiten rechtzeitig ausgeführt wurden.
10.2. Der Auftraggeber trägt das Risiko und haftet für Schäden, Diebstahl oder Verlust aller Sachen, die sich an oder in der Nähe des Ortes befinden, an dem die Arbeiten ausgeführt werden, oder an einem anderen vereinbarten Ort, wie z. B. die gelieferte oder zu liefernde Sache, Werkzeuge, für das Werk bestimmte Materialien oder bei der Ausführung des Werkes verwendete Geräte. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass der Schaden, Diebstahl oder Verlust durch den Auftragnehmer selbst verursacht wurde.
10.3. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels muss sich der Auftraggeber ausreichend gegen die in jenem Absatz genannten Risiken versichern. Im Schadensfall ist der Auftraggeber verpflichtet, dies unverzüglich seinem Versicherer zur weiteren Bearbeitung und Abwicklung zu melden.
Artikel 11: Abnahme des Werkes
11.1. Das Werk gilt als fertiggestellt, wenn:
der Auftraggeber das Werk abgenommen hat;
das Werk in Betrieb genommen wurde. Wurde ein Teil des Werkes in Betrieb genommen, gilt dieser Teil als fertiggestellt;
der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass das Werk fertiggestellt ist, und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag dieser Mitteilung schriftlich mitgeteilt hat, dass das Werk nicht genehmigt wurde;
der Auftraggeber das Werk aufgrund kleiner Mängel oder fehlender Teile, die innerhalb von 30 Tagen behoben oder nachgeliefert werden können und die der Inbetriebnahme des Werkes nicht im Wege stehen, nicht abnimmt.
11.2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber eine Akte im Sinne von Artikel 7:757a BW in Bezug auf das fertiggestellte und zu übergebende Bauwerk (eine „Übergabe- oder Übergabedatei”) zur Verfügung zu stellen.
11.3. Lehnt der Auftraggeber die Arbeiten ab, ist er verpflichtet, dies dem Auftragnehmer unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die Möglichkeit geben, die Arbeiten nachträglich zu liefern.
Artikel 12: Haftung
12.1. Wenn der Auftragnehmer aus irgendeinem Grund haftbar ist, ist diese Haftung jederzeit wie in den folgenden Artikeln festgelegt beschränkt.
12.2. Wenn der Auftragnehmer eine von ihm oder in seinem Namen abgeschlossene Versicherung hat, die Deckung bietet, ist die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Schadensersatzleistung auf den Betrag begrenzt, der in dem betreffenden Fall im Rahmen dieser Versicherung ausgezahlt wird.
12.3. Wenn der Auftragnehmer keine Versicherung im Sinne des vorstehenden Absatzes hat oder aus irgendeinem Grund keine Zahlung aus einer solchen Versicherung erfolgt, ist die Verpflichtung zur Entschädigung auf maximal 15 % des Auftragswerts (ohne MwSt.) begrenzt. Besteht der Vertrag aus Teilen oder Teillieferungen, ist diese Verpflichtung auf maximal 15 % (ohne MwSt.) des Auftragswerts des Teils oder der Teillieferung beschränkt, in Verbindung mit dem bzw. der die Haftung des Auftragnehmers entstanden ist. Im Falle eines Dauervertrags ist die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung auf maximal 15 % (ohne MwSt.) der Auftragssumme der letzten zwölf Monate vor dem schadensverursachenden Ereignis begrenzt..
12.4. Nicht erstattungsfähig sind:
- Folgeschäden. Unter Folgeschäden werden unter anderem verstanden: Stagnationsschäden, Produktionsausfälle, entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen und Subventionen, Steuernachteile, vergebliche Aufwendungen, interne Kosten des Auftraggebers, verminderter Goodwill und Reputationsschaden, Geldstrafen, Schäden aufgrund der Haftung des Auftraggebers gegenüber Dritten, Schäden im Zusammenhang mit der Beschädigung, Vernichtung oder dem Verlust von Daten oder Dokumenten, Transportkosten, Reise- und Aufenthaltskosten, Lagerkosten, Kosten für Ersatzmaterial und Arbeitskräfte sowie Kosten im Zusammenhang mit Rückrufaktionen;
- Aufsichtsschaden. Unter Aufsichtsschaden versteht man Schäden, die durch oder während der Ausführung der Arbeiten an Sachen, an denen gearbeitet wird, oder an Sachen, die sich in der Nähe des Arbeitsortes befinden, verursacht werden;
- Schäden an, oder verursacht durch oder mit, dem Auftragnehmer
zur Verfügung gestelltem Material;
Schäden, die durch Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit von Hilfspersonen oder Nicht-Führungspersonen des Auftragnehmers verursacht wurden;
- Schäden an vom Auftraggeber, oder in dessen Auftrag, geliefertem Material, unter anderem infolge einer unsachgemäß durchgeführten Bearbeitung, Montage, Zusammenbau oder Installation.
Der Auftraggeber muss sich nach Möglichkeit gegen diese Schäden versichern.
12.5. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus einem Mangel an einem Produkt ergeben, dass der Auftraggeber an einen Dritten geliefert hat und zu dem die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte oder Materialien gehören. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden, einschließlich der gesamten Kosten der Verteidigung, zu ersetzen.
12.6. Jeder Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz erlischt mit Ablauf von vierundzwanzig Monaten nach seiner Entstehung, es sei denn, der Auftraggeber hat diesen Anspruch vor Ablauf dieser Frist bei dem zuständigen Gericht geltend gemacht.
Artikel 13: Garantie und sonstige Ansprüche
13.1. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, haftet der Auftragnehmer für einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Lieferung für die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung, wie in den folgenden Absätzen näher ausgeführt.
13.2. Wenn die Parteien abweichende Gewährleistungsbedingungen vereinbart haben, gelten die Bestimmungen dieses Artikels, sofern und soweit diese im Widerspruch zu den abweichenden Garantiebedingungen stehen.
13.3. Der Auftraggeber hat kostenlos jede Mitwirkung bei der Untersuchung einer Beschwerde des Auftraggebers über die erbrachte Leistung durch, oder im Namen des, Auftragnehmers zu leisten, andernfalls erlöschen alle Rechte des Auftraggebers im Zusammenhang mit dieser Beschwerde.
13.4. Hat der Auftragnehmer eine Beschwerde über die erbrachte Leistung aus triftigen begründet abgelehnt, muss der Auftraggeber alle im Zusammenhang mit der Untersuchung der Beschwerde entstandenen angemessenen Kosten erstatten
13.5. Wenn die vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde, entscheidet der Auftragnehmer, ob er diese nachträglich ordnungsgemäß erbringt, die gelieferte Sache ganz oder teilweise ersetzt oder dem Auftraggeber einen angemessenen Teil des Auftragswerts gutschreibt.
13.6. Entscheidet sich der Auftragnehmer dafür, die Leistung doch noch ordnungsgemäß auszuführen oder die gelieferte Sache ganz oder teilweise zu ersetzen, wird der Auftraggeber ihm in jedem Fall die Möglichkeit dazu geben. Der Auftragnehmer bestimmt selbst die Art und den Zeitpunkt der Ausführung. Besteht die vereinbarte Leistung (auch) aus der Bearbeitung von durch den Auftraggeber geliefertem Material, muss der Auftraggeber auf eigene Kosten und eigenes Risiko neues Material liefern.
13.7. Gegenstände, die vom Auftragnehmer repariert oder ersetzt werden, müssen vom Auftraggeber an ihn gesandt werden. Der Transport, der Versand sowie die Demontage und Montage gehen zu Lasten und auf Risiko des Auftraggebers. Darüber hinaus gehen die Reise, die Unterkunft und die Reisezeiten zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für diese Kosten eine Sicherheit oder Vorauszahlung zu verlangen.
13.8. Der Auftragnehmer muss die Garantie erst dann erfüllen, wenn der Auftraggeber alle seine Verpflichtungen erfüllt hat.
13.9. a. Die Garantie gilt nicht für Mängel, die zurückzuführen sind auf:
- normaler Abnutzung;
- unsachgemäßer Verwendung;
- nicht oder unsachgemäß durchgeführte Wartung;
- Installation, (De-)Montage, Änderung oder Reparatur durch den Auftraggeber oder durch Dritte;
- Mangelhaftigkeit oder Untauglichkeit von Sachen, Materialien oder Hilfsmitteln, die vom Auftraggeber gestellt oder vorgeschrieben wurden.
b. Es wird keine Garantie gewährt für:
- gelieferte Sachen, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren;
- die Prüfung, Reparatur und Überarbeitung von Sachen;
- Sachen, für die eine Herstellergarantie gewährt wurde;
- Sachen, für die Dritte dem Auftraggeber eine Garantie gewährt haben.
13.10. Die Bestimmungen in den Absätzen 3 bis 8 dieses Artikels gelten entsprechend für eventuelle Ansprüche des Auftraggebers aufgrund von Vertragsverletzung, Nichtkonformität oder aus einem anderen Grund.
Artikel 14: Reklamationspflicht
14.1. Der Auftraggeber kann einen Mangel der Leistung in keinem Fall geltend machen, wenn er diesen nicht innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich beim Auftragnehmer beanstandet hat.
14.2. Der Auftraggeber muss unter Androhung des Verfalls aller Rechte innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich beim Auftragnehmer über die Rechnung reklamiert haben. Beträgt die Zahlungsfrist mehr als dreißig Tage, muss der Auftraggeber spätestens innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich reklamiert haben.
Artikel 15: Nicht abgenommene Waren
15.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Ablauf der Lieferfrist die Sache, die Gegenstand des Vertrags ist, am vereinbarten Ort tatsächlich abzunehmen.
15.2. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer kostenlos jede Unterstützung zu gewähren, damit dieser die Lieferung ausführen kann.
15.3. Nicht abgenommene Sachen werden auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers gelagert.
15.4. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen in Absatz 1 oder 2 dieses Artikels schuldet der Auftraggeber, nachdem der Auftragnehmer ihn in Verzug gesetzt hat, dem Auftragnehmer pro Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 250 € pro Tag, maximal jedoch 25.000 €. Diese Vertragsstrafe kann zusätzlich zu einem gesetzlichen Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden.
Artikel 16: Zahlung
16.1. Die Zahlung erfolgt am Sitz des Auftragnehmers oder auf ein vom Auftragnehmer zu benennendes Konto.
16.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
16.3. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist er verpflichtet, anstelle der Zahlung des vereinbarten Preises einer Aufforderung des Auftragnehmers zur Zahlung in Form von Sachleistungen nachzukommen.
16.4. Das Recht des Auftraggebers, seine Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer aufzurechnen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein juristischer Zahlungsaufschub oder Insolvenz des Auftragnehmers vor oder es gilt die gesetzliche Schuldenbereinigung für den Auftragnehmer.
16.5. Unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, ist alles, was der Auftraggeber ihm aufgrund des Vertrags schuldet oder schulden wird, sofort fällig, wenn:
- eine Zahlungsfrist überschritten wurde;
- der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus Artikel 15 nicht nachkommt;
- der Auftraggeber nicht auf erste Aufforderung gemäß Artikel 17 dieser Bedingungen eine Sicherheit gestellt hat;
- die Insolvenz oder der juristischer Zahlungsaufschub des Auftraggebers beantragt wurde;
- eine Beschlagnahme von Sachen oder Forderungen des Auftraggebers erfolgt;
- der Auftraggeber (Gesellschaft) aufgelöst oder liquidiert wird;
- der Auftraggeber (natürliche Person) einen Antrag auf Zulassung zur gesetzlichen Schuldenbereinigung stellt, unter Vormundschaft gestellt wird oder verstorben ist.
16.6. Bei verspäteter Zahlung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zinsen auf den zu zahlenden Betrag zu zahlen, und zwar ab dem Tag nach dem vereinbarten Zahlungstermin bis zu dem Tag, an dem der Auftraggeber die Zahlung geleistet hat. Haben die Parteien keinen Zahlungstermin vereinbart, sind die Zinsen 30 Tage nach Fälligkeit fällig. Die Zinsen betragen 12 % pro Jahr, entsprechen jedoch den gesetzlichen Zinsen, wenn diese höher sind. Bei der Zinsberechnung wird ein Teil des Monats als voller Monat angesehen.
Nach Ablauf jedes Jahres wird der Betrag, über den die Zinsen berechnet werden, um die für dieses Jahr fälligen Zinsen erhöht.
16.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Schulden gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen von mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber zu verrechnen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Auftraggeber mit Schulden zu verrechnen, die mit dem Auftragnehmer verbundene Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber haben. Außerdem ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Schulden gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen gegenüber mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen zu verrechnen. Verbundene Unternehmen sind alle Unternehmen, die derselben Gruppe im Sinne von Artikel 2:24b BW (niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch) angehören, sowie Beteiligungen im Sinne von Artikel 2:24c BW.
16.8. Bei verspäteter Zahlung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle außergerichtlichen Kosten mit einem Mindestbetrag von 75 €. Diese Kosten werden auf der Grundlage der folgenden Tabelle auf den Hauptbetrag berechnet:
- auf die ersten 3.000 € 15 %
- auf den Mehrbetrag bis zu 6.000 € 10 %
- auf den Mehrbetrag bis zu 15.000 € 8 %
- auf den Mehrbetrag bis zu 60.000 € 5 %
- über den Betrag von 60.000 € hinaus 3 %
Die tatsächlich entstandenen außergerichtlichen Kosten sind zu zahlen, wenn diese höher sind als aus der obigen Berechnung hervorgeht.
16.9. Wird der Auftragnehmer in einem Gerichtsverfahren ganz oder teilweise obsiegt, gehen alle Kosten, die ihm im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstanden sind, zu Lasten des Auftraggebers.
Artikel 17: Sicherheiten
17.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf erstes Anfordern des Auftragnehmers nach dessen Ermessen ausreichende Sicherheiten für alle Zahlungen zu leisten, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer aufgrund des Vertrags schuldet. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, gerät er sofort in Verzug. In diesem Fall hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag aufzulösen und seinen Schaden vom Auftraggeber zurückzufordern.
17.2. Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer der gelieferten Sachen, solange der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus einem Vertrag mit dem Auftragnehmer, einschließlich Forderungen wie Schadenersatz, Vertragsstrafe, Zinsen und Kosten, nicht nachgekommen ist.
17.3. Wenn der Auftraggeber nach der vertragsgemäßen Lieferung der Sachen durch den Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, lebt der Eigentumsvorbehalt in Bezug auf diese Sachen wieder auf, wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus einem später geschlossenen Vertrag nicht nachkommt.
17.4. Solange ein Eigentumsvorbehalt auf gelieferten Sachen ruht, darf der Auftraggeber diese außerhalb seiner normalen Geschäftstätigkeit nicht belasten oder veräußern. Diese Klausel hat dingliche Wirkung.
17.5. Nachdem der Auftragnehmer seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, kann er die gelieferten Sachen zurückholen. Der Auftraggeber wird dabei jede erforderliche Unterstützung leisten.
17.6. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen in Absatz 5 dieses Artikels schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer, nachdem dieser ihn in Verzug gesetzt hat, pro Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 250 € pro Tag, maximal jedoch 25.000 €. Diese Vertragsstrafe kann zusätzlich zu einem gesetzlichen Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden.
17.7. Der Auftragnehmer hat ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an allen Sachen, die er vom Auftraggeber aus welchem Grund auch immer in seinem Besitz hat oder erhalten wird, sowie an allen Forderungen, die er gegenüber dem Auftraggeber hat oder haben könnte.
Artikel 18: Rechte an geistigem Eigentum
18.1. Der Auftragnehmer gilt als Urheber, Designer, Schöpfer oder Erfinder der im Rahmen des Vertrags entstandenen Werke, Modelle, Zeichnungen oder Erfindungen. Der Auftragnehmer hat das ausschließliche Recht, ein Patent, eine Marke oder ein Modell zu beantragen.
18.2. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber bei der Ausführung des Vertrags keine Rechte an geistigem Eigentum.
18.3. Wenn die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung (auch) aus der Lieferung von Computersoftware besteht, wird der Quellcode nicht an den Auftraggeber übertragen. Der Auftraggeber erhält ausschließlich zum Zwecke der normalen Nutzung und ordnungsgemäßen Funktion der Sache eine nicht ausschließliche, weltweite und unbefristete Nutzungslizenz für die Computersoftware.
18.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Lizenz zu übertragen oder eine Unterlizenz zu vergeben. Diese Bestimmung hat dingliche Wirkung. Nur beim Weiterverkauf der Sache, in Verbindung mit der der Auftragnehmer die Computersoftware geliefert hat, geht die Lizenz unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen, wie sie in diesem Artikel enthalten sind, auf den Erwerber der Sache über, vorausgesetzt, dass der Käufer der Sache diese Bedingungen schriftlich akzeptiert hat.
18.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber durch eine Verletzung von geistigen Eigentumsrechten Dritter entstehen.
18.6. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf eine Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum frei.
Artikel 19: Übertragung von Rechten oder Pflichten
Der Auftraggeber darf Rechte oder Pflichten aus einem Artikel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder den zugrunde liegenden Verträgen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht übertragen oder verpfänden. Diese Klausel hat dingliche Wirkung.
Artikel 20: Kündigung oder Aufhebung des Vertrags
20.1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen oder zu widerrufen.
20.2. Der Auftragnehmer kann einem Antrag auf Beendigung des Vertrags zustimmen. In diesem Fall schuldet der Auftraggeber eine Entschädigung in Höhe von mindestens 20 % des vereinbarten oder veranschlagten Preises. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine höhere Entschädigung zu verlangen oder weitere Bedingungen für seine Zustimmung zu stellen.
Artikel 21: Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
21.1. Es gilt niederländisches Recht. Das Wiener Kaufrecht (C.I.S.G.) oder andere internationale Regelungen, deren Ausschluss zulässig ist, finden keine Anwendung.
21.2. Das Gericht in Rotterdam (Niederlande) ist zuständig für Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben oder damit in Zusammenhang stehen.